Satzung FiT-Verein e.V. (Satzung FiT-Verein als PDF),
beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 8.6.2015
Präambel
Der Verein „FiT – Fit in den Tag – Verein zur Förderung der gesunden Ernährung am Gymnasium am Wall e.V.“ unterstützt und fördert das Gymnasium am Wall in seinem Erziehungs- und Bildungsauftrag.
Über ein gesundes und preiswertes Angebot an Speisen und Getränken und über die Unterstützung der Schüler und Schülerinnen soll Gesundheitskompetenz vermittelt und Leistungsfähigkeit gefördert werden.
„Wer sich gesund ernährt,
kann auch gut denken,
arbeiten und sportlich sein.“
§1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „FiT – Fit in den Tag – Verein zur Förderung der gesunden Ernährung am Gymnasium am Wall e.V.“.
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter der Nummer 200085 eingetragen.
- Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist in 27283 Verden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2: Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. die Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken unter Einbeziehung der vom Verein betreuten Schülerinnen und Schüler
b. Ausbildung der vom Verein betreuten Schülerinnen und Schüler über Inhalte des Infektionsschutzgesetzes, Hygienevorschriften und des Arbeitsschutzes
c. Erziehung und Fortbildung der Schülerinnen und Schüler zur gesunden Ernährung
d. Betreuung der Schülerinnen und Schüler während des gemeinsamen Mittagessens
e. eine kostengünstige Beköstigung der Schülerinnen und Schüler mit guter, ernährungsphysiologisch wertvoller Verpflegung
Die Aus- und Weiterbildung der Schülerinnen und Schüler erfolgt in eigenen Räumen im Gymnasium am Wall. Die kostengünstige Beköstigung von Schüler und Schülerinnen mit guter ernährungsphysiologisch wertvoller Verpflegung kann neben dem Gymnasium am Wall auch auf andere Schulen innerhalb der Stadt Verden erweitert werden.
§3: Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Inhaber/innen von Ämtern sind ehrenamtlich tätig.
§4: Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt. Juristische Personen werden in dem Verein durch ein zu bestimmendes Mitglied vertreten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
- Über den schriftlichen Antrag auf Beitritt entscheidet der Vorstand. Der Antrag muss Name, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Einzugsermächtigung des/der Antragsteller/s/in enthalten. Im Falle der Ablehnung kann der/die Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses durch den Vorstand Widerspruch einlegen mit der Folge, dass die nächste Mitgliederversammlung über die Aufnahme zu entscheiden hat.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
- Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Tod - Der Austritt aus dem Verein hat durch schriftliche Kündigung unter Beachtung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen. Eine verspätete Kündigung wird erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jedes mitgliedschaftliche Recht gegenüber dem Verein.
- Ein Mitglied kann, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
a. wenn keine gültige Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag vorliegt,
b. wenn ein Beitragsrückstand auch nach erfolgter Mahnung besteht. - Vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Im Falle des Ausschlusses kann der/die Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand Widerspruch einlegen mit der Folge, dass die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu entscheiden hat.
§5: Mittel des Vereins
- Die zur Erreichung seiner Zwecke erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch den Verkauf von Speisen und Getränken, über Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
- Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Mitgliedsversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
- Kasse und Rechnung des Vereins sind mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählte Personen (Kassenprüfer) zu prüfen.
§6: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§7: Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins.
- Jedes Mitglied ab 14 Jahren ohne Beitragsrückstand hat auf den Mitgliederversammlungen Stimmrecht. Bei juristischen Personen wird das Stimmrecht nur mit einer Stimme ausgeübt. Stimmrechte können nicht übertragen werden.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Halbjahr, vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einberufen werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail und durch Bekanntmachung auf der Homepage des FiT-Vereins. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag bzw. einen Tag nach Bekanntmachung auf der Homepage. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet wurde. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
- Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit und müssen auf schriftlichem Antrag von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe innerhalb von vier Wochen einberufen werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem/r durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in geleitet.
- Der Mitgliederversammlung obliegen mindestens folgende Aufgaben:
a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates,
b. Wahl von zwei Kassenprüfern und eines Ersatzprüfers,
c. Entgegennahme des Jahresberichts vom Vorstand und der Kassenprüferberichte
d. Entlastung des Vorstandes,
e. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr,
f. Festsetzung der Beitrags- und Ausgabenordnung,
g. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung,
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des Vereinszweckes,
j. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. - Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die weder eine Satzungsänderung noch eine Änderung des Vereinszwecks oder eine Vereinsauflösung betreffen, bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über eine Satzungsänderung nach § 33 Abs.1 Satz 1 BGB entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. - Über die Änderung des Vereinszwecks nach § 33 Abs.1 Satz 2 BGB entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Satzungsänderungen nach § 33 Abs.1 Satz 1 BGB, Änderungen des Vereinszwecks nach § 33 Abs.1 Satz 2 BGB und die Auflösung des Vereins müssen den Vereinsmitgliedern zusammen mit der Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Bei Abstimmungen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds wird eine geheime Abstimmung durchgeführt.
- Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
- In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll muss den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten zugänglich gemacht werden. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
§8: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, einer/m stellvertretenden Vorsitzenden und einer Kassenwartin bzw. einem Kassenwart.
- Gemäß § 26 BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jedes einzelne Vorstandsmitglied vertreten (Einzelvertretungsvollmacht).
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur volljährige Vereinsmitglieder sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu wählen. Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Gleichfalls unzulässig ist die Übernahme eines Vorstandsamtes als Mitglied der geschäftsleitenden Schulleitung.
- Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,
d. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern - Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
- Soweit vom Amtsgericht oder vom Finanzamt gefordert, dürfen redaktionelle Satzungsänderungen vom Vorstand ohne Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
§9: Beirat
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
- Der Beirat unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmit-glieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung.
- Der Beirat sollte aus jeweils mindestens einem Mitglied der Schulleitung, des Lehrerkollegiums, der Schülerschaft, der Beschäftigten und der Elternschaft bestehen.
- Der Vorstand lädt den Beirat mindestens einmal im Halbjahr zu einer gemeinsamen Sitzung ein. Der Vorstand kann den Beirat nach Bedarf und muss ihn auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Beirates einberufen. Der Beirat kann jederzeit Auskünfte vom Vorstand einholen. Der Vorstand lädt den Beirat zu Mitgliederversammlungen ein.
- Der Beirat wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Beiratsmitglieder müssen nicht dem Verein angehören.
- Beiratsmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§10: Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Vor-und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer(n) und Kontoverbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die E-Mailadresse, weil die Kommunikation (z.B. Einladungen zu Mitgliederversammlungen, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, etc.) zur Vermeidung von Portokosten elektronisch erfolgt.
E-Mails gelten als zugestellt, wenn Sie an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mailadresse gerichtet wurden.
§11: Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen berufen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Schulverein des Gymnasiums am Wall e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder, sollte dieser Verein nicht mehr bestehen oder als steuerbegünstigt anerkannt sein, an den Schulträger des Gymnasiums am Wall zwecks Verwendung für die Förderung von Erziehung und Bildung von Schülern des Gymnasiums am Wall.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Gründungssatzung auf der Mitgliederversammlung am 10.01.2007 beschlossen.
Erste Satzungsänderung auf der Mitgliederversammlung am 29.01.2013 beschlossen.
Zweite Satzungsänderung auf der Mitgliederversammlung am 08.06.2015 beschlossen.
Verden, den 08.06.2015